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Glossar zur E‑Rechnung von A‑Z

Im A–Z haben wir für Sie wichtige Schlagwörter rund um die E-Rechnung in der Bundesverwaltung mit kurzen Erläuterungen zusammengestellt.

  • Access Point

    Access Point

    Peppol Access Points verbinden Nutzer mit dem Peppol-Netzwerk und ermöglichen den Austausch von elektronischen Dokumenten, bspw. E-Rechnungen. Für Rechnungssender gibt es drei Möglichkeiten, sich an einen Access Point anzuschließen: Nutzung eines bereits existierenden Access Points eines Peppol Service Providers, Nutzung des vorhandenen Access Points der Bundesverwaltung oder Aufbau und Betrieb eines eigenen Access Points.

  • Anlagen

    Anlagen

    Anlagen bzw. rechnungsbegründende Unterlagen begründen den Zweck und Anlass der Rechnung. Sie sind in den Rechnungsdatensatz einzubetten. Die maximal zulässige Größe einer Rechnung ist abhängig vom gewählten Übertragungskanal. Bitte beachten Sie hierbei die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform. Zugelassene Dateitypen der eingebetteten Dokumente sind: „png“, „pdf“, „jpg“, „jpeg“, „xlsx“, „ods“ und „csv“ sowie der Dateityp „xml“ bei Verwendung der Extension XRechnung. Anlagen dürfen keine aktiven Inhalte (bspw. Makros) enthalten.

  • Auftrag

    Auftrag

    Ein öffentlicher Auftrag durch eine Behörde ist die Basis für die Einreichung einer E-Rechnung. Ein öffentlicher Auftrag enthält unter anderem Angaben darüber, wie Sie die E-Rechnung einreichen können.

  • Ausländische Rechnungssteller

    Ausländische Rechnungssteller

    Die Art der Rechnungsstellung richtet sich grundsätzlich nach dem Zielland. Ausländische Rechnungssteller, die unter § 14 BGB fallen und im Rahmen öffentlicher Aufträge im Sinne des § 1 E-RechV (nicht barrierefrei) [PDF, 46 KB] für die Bundesverwaltung in Deutschland erbringen, sind grundsätzlich zur Stellung elektronischer Rechnung konform zur E-RechV verpflichtet.

  • Ausnahmen

    Ausnahmen

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung sind in § 3 Abs. 3 E-RechV (nicht barrierefrei) [PDF, 46 KB] geregelt: Danach gilt keine Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung bei geheimhaltungsbedürften Rechnungsdaten (§ 8 E-RechV), Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes (§ 9 E-RechV) sowie bei Rechnungen im Rahmen von Direktaufträgen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 E-RechV) sowie im Rahmen von Organleiheverfahren gem. § 159 Abs. 1 Nr. 5 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung).

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