Anhebung Wertgrenze in Bezug auf E­-RechV

1. Apr. 2025 | Aktuelles

Die Wertgrenze für Direktaufträge gemäß § 14 UVgO für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen wurde zum 01.01.2025 von 1.000 Euro auf 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer mit einer Befristung auf den 31.12.2025 erhöht.

Diese Anhebung hat jedoch keine Auswirkungen auf die sogenannte Bagatellgrenze des § 3 Abs. 3 Nr. 1 der E-Rechnungsverordnung des Bundes (E-RechV), die Pflicht zur Einreichung einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) ab einem Auftragswert von über 1.000 Euro (netto) besteht unverändert fort. 

Die E-RechV zielt auf eine effiziente und medienbruchfrei digitalisierte Rechnungsbearbeitung und die Reduktion von Verwaltungsaufwänden ab. Eine Erhöhung der Bagatellgrenze nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 E-RechB steht diesen Zielen diametral entgegen. Es ist mithin keine Anhebung der Bagatellgrenze vorgesehen. 

 

Aktuelle Informationen zur E-Rechnung

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Deutschland wächst digital zusammen und die E-Rechnung steht dabei im Zentrum der Transformation. Mit der Unterzeichnung neuer Verwaltungsvereinbarungen zur E-Rechnung haben Bund und Länder am 31.07.2025 ein klares Zeichen für die föderale Kooperation eine zukunftsweisende digitale Plattform-Infrastruktur in Deutschland und der EU gesetzt. Kern der Verwaltungsvereinbarung ist die von Bund und Ländern gemeinsame Weiterentwicklung und Finanzierung der zentralen Rechnungseingangsplattform OZG-RE.

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